AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen FlexiSYSTEMS Thomas Arndt in Roßdorf (Untenstehend im Anschluss: Verhalten und Abwicklung von Transportschäden)

  1. Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (BGB § 312d)
  2. Dem Verbraucher (BGB § 13) steht bei Fernabsatzverträgen (BGB § 312b) ein Widerrufsrecht (BGB § 355) zu. Nach Maßgabe des Gesetzes hat er innerhalb zwei Wochen nach Erhalt der Ware die Möglichkeit, den Vertrag ohne Begründung zu widerrufen. Der Widerruf kann schriftlich oder durch Rücksendung der Ware erfolgen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung an: FlexiSYSTEMS Thomas Arndt, Bruchwiesenstr. 47, 64380 Roßdorf.
  3. Wertminderungen aus bestimmungsgemäßem Gebrauch sind vom Verbraucher zu erstatten, es sei denn, die Minderung ist lediglich auf die Prüfung der Ware zurückzuführen. Wertminderungen können vermieden werden, wenn die Waren sorgfältig behandelt und der Einbau von Komponenten ausschließlich durch qualifiziertes und autorisiertes technisches Personal durchgeführt wird.
  4. Es findet ausschließlich Deutsches Recht Anwendung unter Ausschluß des einheitlichen UN-Kaufrechts, auch wenn der Kunde seinen Firmen- oder Wohnsitz im Ausland hat.

§ 1 Teilnehmer

1. FlexiSYSTEMS schließt Verträge mit Kunden ab, die
a) unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen sind, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie mit
b) juristischen Personen, jeweils mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der Schweiz (nachfolgend „Kunden“ genannt). Soweit das Angebot eines nicht akzeptierten Teilnehmers versehentlich von FlexiSYSTEMS angenommen wurde, ist FlexiSYSTEMS binnen einer angemessenen Frist zur Erklärung des Rücktritts vom Vertrag gegenüber dem Kunden berechtigt.

2.Allgemeines
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der FlexiSYSTEMS erfolgen ausschließlich auf Grund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

3. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

4. Dem formularmässigen Hinweis auf Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

5. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn dies durch die FlexiSYSTEMS schriftlich bestätigt wird.

§ 2 Vertragsschluß

1. Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

2. Der Vertrag kommt durch Annahme der Kundenbestellung durch FlexiSYSTEMS zustande. Der Kunde verzichtet auf den Zugang einer Annahmeerklärung, § 151 Satz 1 BGB. Über den Vertragsabschluss wird der Kunde entweder von FlexiSYSTEMS durch eine Bestätigung unterrichtet oder spätestens durch Ausführung der Lieferung der bestellten Waren bzw. durch das Angebot oder das Erbringen der Dienstleistung. Bestellt der Kunde per Internet, so wird FlexiSYSTEMS jedoch den Zugang der Bestellungen unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen.

3. Die vom Kunden per Internet, schriftlich, telefonisch oder mündlich aufgegebene und bei der FlexiSYSTEMS eingegangene Bestellung ist bindend. Ein Kaufvertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung der Bestellung durch die FlexiSYSTEMS, Abholbenachrichtigung an den Kunden oder durch die Übersendung der Ware zustande, wobei der Kunde insoweit auf eine Annahmeerklärung verzichtet. Gleiches gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Die für die gekauften Produkte von FlexiSYSTEMS erstellte und aus der Auftragsbestätigung und/oder Rechnung ersichtliche Produktbeschreibung ist Vertragsbestandteil.

4. Unwesentliche technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen FlexiSYSTEMS hergeleitet werden können. Die FlexiSYSTEMS behält sich Installationsanweisungen vor.

5. Gibt der Kunde eine Bestellung für die nachfolgenden Waren bzw. Warengruppen bei FlexiSYSTEMS auf, ist ein Widerrufsrecht ebenfalls ausgeschlossen, da diese Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.

· Waren, die nach Kundenspezifikation aus Standardkomponenten konfiguriert werden, wie z.B. individuell konfigurierter Computerhardware mit/ohne Software-Installationen, sobald diese genutzt oder in Betrieb genommen werden

· Bücher, soweit die Schutzhülle geöffnet oder sie online herunter geladen wurden

· vom Kunden aufgebaute Bausätze und solche Teile, die vom Kunden bereits eingebaut wurden

· Batterien, Akkus, Kabel, Leuchtmittel, Halbleiter, Hygieneartikel, Messer, Messerhalter oder ähnliche Artikel, soweit deren Versiegelung oder Verpackung geöffnet wurde

· Sonderbestellungen des Kunden, wie z. B. speziell für den Kunden bestellte Ersatzteile etc.

6. FlexiSYSTEMS behält sich bei Rückgabe benutzter oder beschädigter Ware vor, Ersatz für die Wertminderung und für den Wert der Nutzung der Ware zu verlangen, soweit die Verschlechterung der Ware nicht ausschließlich auf ihre Prüfung zurückzuführen ist. Der Kunde kann diese Ersatzansprüche vermeiden, wenn er die Ware nur in dem für eine angemessene Prüfung erforderlichen Umfang in Benutzung nimmt.

7. 6.Die Verkaufsangestellten von FlexiSYSTEMS sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

8. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise ab Lager von FlexiSYSTEMS inkl. der am Tage gültigen Mehrwertsteuer. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Versandkosten nicht ein. Nimmt der Kunde die bestellte Ware nicht bis zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Termin ab, so gelten die Preise des Liefertages. Der Kunde ist auch zur Abnahme von Teillieferungen verpflichtet, ohne daß es einer vorherigen Zustimmung bedarf.

§ 3 Lieferbedingungen

1. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist erst dann berechtigt, wenn er FlexiSYSTEMS durch eingeschriebenen Brief eine Nachfrist vom mindestens 4 Wochen gesetzt hat, es sei denn, dass FlexiSYSTEMS einen festen Termin ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Jeglicher Schadensersatzanspruch, sei es auf Ersatz unmittelbarer Schäden und aller sonstigen Gewährleistungsansprüche wird ausdrücklich ausgeschlossen. Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen und höhere Gewalt befreien FlexiSYSTEMS für die Dauer der Auswirkung von der Lieferpflicht. FlexiSYSTEMS kann wegen des nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nicht zu.

2. Verfügbarkeitsvorbehalt: Stellt FlexiSYSTEMS nach Vertragsabschluß fest, dass die bestellte Ware nicht mehr verfügbar ist oder aus sonstigen Gründen nicht mehr geliefert werden kann, so ist die FlexiSYSTEMSberechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Ware bzw. Dienstleistung anzubieten oder zu liefern.

3. Bei Versand der Ware durch von FlexiSYSTEMS beauftragte Frachtführer schließt die FlexiSYSTEMS generell eine Transportversicherung auf Kosten des Kunden ab, soweit der Kunde dem nicht bei Bestellung ausdrücklich schriftlich widerspricht.

§ 4 Preise

1. Sämtliche Angebote der FlexiSYSTEMS sind freibleibend und unverbindlich.

2. Alle Preise verstehen sich ab Firmensitz der FlexiSYSTEMS zuzüglich Fracht, Verpackung, Transportversicherung sowie der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Leistungen, z.B. Installation und Schulung werden gesondert berechnet, gleiches gilt für eventuell anfallende Zollgebühren.

3. Die FlexiSYSTEMS ist berechtigt, irrtümlich falsch angegebene Preise zu berichtigen. Führt die Berechtigung zu einer Preiserhöhung, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4. Die FlexiSYSTEMS ist berechtigt, im Zeitraum zwischen Vertragsschluß und vereinbartem Liefertermin die Preise anzugleichen, wenn sich die Preise der Zulieferer, Währungsparitäten, Zölle oder sonstige nichtvorhersehbare Kosten erhöhen. Kaufpreiserhöhungen werden dem Kunden mitgeteilt und mit Zugang der Mitteilung wirksam. Der Kunde kann hinsichtlich der betroffenen Ware vor Lieferung vom Vertrag zurücktreten.

§ 5 Zahlung

1. Falls nicht anders vereinbart, erfolgt die Übergabe oder Lieferung der Ware gegen Rechnung. Rechnungen sind für den Lieferer in spesenfreier Weise zu bezahlen.

2. Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet; eine abweichende Leistungsbestimmung des Kunden ist unbeachtlich.

3. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 30 – 34, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FACTOREM GmbH übertragen.

4. Mit dem vertragsgerechten Angebot der Ware befindet sich der Kunde in Annahmeverzug und wird der vereinbarte Kaufpreis fällig.

5. Wenn der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck oder eine Lastschrift nicht einlöst, werden sämtliche bestehenden Forderungen des Lieferers oder seiner Tochterunternehmen gegenüber dem Kunden unabhängig von ihrer sonstigen Fälligkeit sofort zur Zahlung fällig. Gleiches gilt bei bekannt werden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Kunden nachhaltig in Frage stellen. Die FlexiSYSTEMS ist in diesem Fall außerdem berechtigt, bei weiteren Lieferungen Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistung zu verlangen.

6. Nach dem Eintritt der Fälligkeit der Zahlungspflichtungen berechnet der Lieferer dem Kunden für Mahnungen, Gebühren von mindestens Euro 20 bis höchstens Euro 50.

7. Gerät der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so ist die FlexiSYSTEMS berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlich festgelegter Höhe zu berechnen. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

8. Die FlexiSYSTEMS ist berechtigt, nach schriftlicher Information an den Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen angefallen, so ist die FlexiSYSTEMS berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

9. Gegen Zahlungsansprüche des Lieferers steht dem Kunden ein Aufrechnungsanspruch nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zu. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht.

10. Die Gewährung eines Zahlungszieles von 30 Tagen (zzgl. 3% Finanzierung) bedarf der schriftlichen Vereinbarung und setzt die vorherige Zustimmung durch den Warenkreditversicherer voraus.

§ 6 Aufrechnung/ Zurückbehaltung/ Abtretung

1. Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

.2. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung des Lieferers mit dem Kunden entstandenen und noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrunds, vor. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderung des Lieferers um mehr als 20%, so werden auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl des Lieferers frei gegeben.

2. Der Kunde ist als Verwahrer der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zur ordnungsgemäßen Pflege und Sicherung verpflichtet. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Lieferer als Hersteller, jedoch ohne diesen zu verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware tritt der Kunde sein hieraus resultierendes (Mit-) Eigentumsrecht an dem vermischten Bestand oder der verbundenen Sache an den Lieferer ab. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Er tritt seine künftigen Forderungen aus dieser Weitergabe an die FlexiSYSTEMS zur Sicherheit ab, welche diese Abtretung annimmt. Hinsichtlich weitergegebener Miteigentumsanteile gilt dies entsprechend der Höhe des Verkaufswertes des Anteils. Auf Verlangen muss der Kunde Namen und Anschrift der betreffenden Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche der FlexiSYSTEMS mitteilen.

3. Er tritt seine künftigen Forderungen aus dieser Weitergabe an die FlexiSYSTEMS zur Sicherheit ab, welche diese Abtretung annimmt. Hinsichtlich weitergegebener Miteigentumsanteile gilt dies entsprechend der Höhe des Verkaufswertes des Anteils. Auf Verlangen muss der Kunde Namen und Anschrift der betreffenden Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche der FlexiSYSTEMS mitteilen.

4. Die Weiterveräußerung sowie Verarbeitung, Vermischung, Montage und sonstige Verwertung der Vorbehaltsware ist nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gestattet. Hieraus entstehende Forderungen werden im voraus an den Lieferer abgetreten (verlängerter Eigentumsvorbehalt), ohne das es noch einer gesonderten Abtretungserklärung des Kunden an den Lieferer im Einzelfall bedarf. Die Forderungen dürfen vom Kunden nicht in ein Kontokorrentverhältnis gestellt werden. Der Kunde ist berechtigt, die Forderungen bis auf Widerruf einzuziehen und verpflichtet eingezogene Forderungen gesondert zu verwahren und unmittelbar an den Lieferer abzuführen.

5. Der Kunde darf die Ware weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums (insbesondere durch Pfändungen)hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen und das Bestehen des Eigentumsvorbehalts gegenüber dem Drittgläubiger eidesstattlich zu versichern.

6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Kunde auf das Eigentum von FlexiSYSTEMS hinweisen und diese unverzüglich schriftlich benachrichtigen.

7. Diese Rechte der FlexiSYSTEMS bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind. In der Rücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch die FlexiSYSTEMS liegt kein Vertragsrücktritt.

8. Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.

§ 8. Schulungen

1. Anmeldungen und Absagen bedürfen der schriftlichen Form.

2. Wird die Absage 10 oder weniger Werktage vor Schulungsbeginn eingereicht, stellen wir 50% des Gesamtbetrages in Rechnung.

3. Wird die Absage 5 oder weniger Werktage vor Schulungsbeginn eingereicht, stellen wir den Gesamtbetrag in Rechnung. Dies gilt auch bei Nichterscheinen des Teilnehmers. Eine nur zeitweise Teilnahme führt nicht zur Gebührenminderung.

4. Wegen unvorhersehbarer Gründe darf FlexiSYSTEMS Schulungen kurzfristig absagen (z. B. Krankheit des Trainers). In solchen Fällen wird der Kunde sofort benachrichtigt und es erfolgt eine Absprache für einen Ersatztermin.

5. Bei Nichteinhaltung einer ausdrücklich schriftlich zugesagten Personalbereitstellung ist der Kunde berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung können nur anerkannt werden, wenn wir oder unsere Vertragspartner den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die erweiterte Haftung gem. § 287 BGB ist ausgeschlossen.

§ 9 Mangelansprüche/Haftung

1. Für Mängel, die auf unsachgemäße Handhabung oder Lagerung der Ware, ungewöhnliche Abnutzung oder Eingriffe durch Dritte nicht vom Lieferer autorisierte Personen zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet, das gleiche gilt für Mängel, die auf natürlichen Verschleiß, unsachgemäße Bedienung, unzureichende Wartung, Einflüsse von Fremdgeräten oder Fremdsoftware zurückzuführen sind.

2. Die Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Offensichtliche Mängel an der gelieferten Ware sowie Transportschäden hat der Kunde binnen 2 Tage nach Erhalt der Ware der FlexiSYSTEMS schriftlich mitzuteilen.

3. Die Mängelansprüche für offensichtliche Mängel an der gelieferten Ware erlöschen spätestens 7 Tage nach Erhalt der Ware. Bei nicht offensichtlichen Mängeln gilt eine Anzeigefrist von einem Jahr ab Gefahrübergang. Danach sind Mängelansprüche ausgeschlossen. § 377 HGB bleibt unberührt.

4. Soweit der Kunde Mängelansprüche geltend macht, informiert der Kunde die FlexiSYSTEMS vorab, damit eine Rücksendenummer vergeben werden kann. Die Rücksendung der Kaufsache hat unter Angabe der Lieferschein- oder Rechnungsnummer sowie einer möglichst genauen Fehlerbeschreibung gegenüber der FlexiSYSTEMS zu erfolgen, wobei das als vom Kunden als mangelhaft bezeichnete Teil bzw. Gerät vollständig durch den Kunden in der jeweiligen Originalverpackung an die FlexiSYSTEMS Roßdorf bzw. deren jeweils zuständige Niederlassung zu schicken ist.

5. Transportaufträge zur Beförderung der bei der FlexiSYSTEMS erworbenen Sache, die vom Kunden als mangelhaft bezeichnet wird, werden ausschließlich durch die FlexiSYSTEMS auf eigene Rechnung ausgelöst. Transportschäden, die im Zusammenhang mit der Nichtverwendung der Originalpackung stehen, schließen Mängelansprüche aus.

6. Zur Befriedigung von jeglichen Mängelansprüchen ist die FlexiSYSTEMS nur dann verpflichtet, wenn die Kaufpreissumme gezahlt wurde und keine sonstigen Zahlungen offen stehen. Der Anspruch auf Abwendung der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch anderweitige Sicherheitsleistung ist ausgeschlossen.

7. Wünscht der Kunde, dass Arbeiten zur Beseitigung von Mängeln an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden sollen, so kann die FlexiSYSTEMS diesem Verlangen entsprechen.

8. Sofern eine andere als die bestellte Ware oder die bestellte Ware in mehrfacher Menge geliefert wird, erstattet die FlexiSYSTEMS dem Kunden den Rechnungsbetrag zurück, nachdem die Ware vollständig und unversehrt eingegangen ist. Transportaufträge zur Beförderung der bei der FlexiSYSTEMS erworbenen Sache werden ausschließlich durch die FlexiSYSTEMS auf eigene Rechnung ausgelöst.

9. Produkte, die durch den Kunden unsachgemäß verpackt worden sind, werden nach der Reparatur ordnungsgemäß verpackt. Dem Kunden wird hierfür eine entsprechende Verpackungspauschale berechnet.

10. Wird ein Mängelanspruch grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Rechtsgrund geltend gemacht, berechnet die FlexiSYSTEMS dem Kunden eine Testpauschale von 25,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Für Schneideplotter werden in diesem Fall 50,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für die von FlexiSYSTEMS aufgewandten Transportkosten.

11. Die Haftung für den Verlust von Daten bei der Durchführung der Nacherfüllung ist ausgeschlossen. Der Kunde hat für die Datensicherung selbst Sorge zu tragen.

12. Garantiezusagen des Herstellers begründen ein gesondertes Rechtsverhältnis des Kunden mit dem Hersteller und keine eigenständigen Rechte gegen den Lieferer.

13. Gegenstand der Lieferung ist ausschließlich die Ware mit den Eigenschaften und Spezifikationen, die sich aus der Produktbeschreibung des Lieferers ergeben. Andere Beschaffenheitsangaben gelten nur dann als vereinbart, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt werden.

14. Reparaturen, die vom Kunden gewünscht werden und für die Mängelansprüche nicht bestehen, werden gegen Berechnung des anfallenden Aufwands ausgeführt. Auf Wunsch des Kunden wird ein Kostenvoranschlag erstellt. Dieser ist vergütungspflichtig, auch wenn die Reparatur danach nicht durchgeführt wird.

15. Wenn der Kunde als Nacherfüllung Lieferung einer mangelfreien Ware oder Rücktritt verlangt, ist er zur Rückgewähr der mangelhaften Ware und zum Wertersatz verpflichtet; darüber hinaus hat er die gezogenen Nutzungen zu vergüten. Soweit der Kunde nicht geringere Nutzungen oder der Lieferer nicht höhere Nutzungen nachweist, gehen die Vertragsparteien von einer Nutzungsvergütung in folgender Höhe aus:

Bei einer Nutzungsdauer
– von mehr als ein bis drei Monaten 10% des Verkaufswertes
– von mehr als drei bis sechs Monaten 20% des Verkaufswertes
– von mehr als sechs bis zwölf Monaten 30% des Verkaufswertes
– von mehr als zwölf bis vierundzwanzig Monaten 50% des Verkaufswertes.

16. Schadensersatzansprüche, insbesondere der Ersatz von Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen des Lieferers, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sowie dann nicht, wenn der Schaden auf einen Umstand beruht, für den der Lieferer eine Beschaffungs- oder Herstellungsgarantie übernommen hat.

§ 10 Software

Computerprogramme wurden sorgfältig erstellt und geprüft. Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, Software zu erstellen, die in allen denkbaren System- und Anwendungs-umgebungen fehlerfrei abläuft.

FlexiSYSTEMS gewährleistet jedoch ein Programm, welches im Sinne der Programmbeschreibung brauchbar ist.

FlexiSYSTEMS leistet Gewähr dafür, dass der Datenträger bei der Übergabe bzw. Versendung keine Material- und/oder Herstellungsfehler hat. Sollte ein Datenträger gleichwohl fehlerhaft sein, wird er von FlexiSYSTEMS während der sechsmonatigen Gewährleistungsfrist umgetauscht. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe der Ware.

Wird ein Mangel im vorgenannten Sinne nicht in angemessener Zeit durch Umtausch beseitigt, kann der Käufer nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Eine weitergehende Gewährleistung ist aus technischen Gründen ausgeschlossen.

Insbesondere übernimmt FlexiSYSTEMS keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Käufers genügen oder mit Komponenten in der speziellen Konfiguration beim Käufer zusammenarbeiten. Auch übernimmt FlexiSYSTEMS keine Gewähr für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse der Software. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen für Folgen, die durch vorgenommene Änderungen des Käufers oder eines Dritten an der Ware oder durch unsachgemäße Behandlung oder Fehlbedienung der Ware entstanden sind. FlexiSYSTEMS haftet in keinem Fall für Datenverlust.

§ 11 Nacherfüllung

Für die Prüfung der Frage, ob die vom Kunden gewünschte Nacherfüllung nach § 439 BGB nur mit unverhältnismäßigen Kosten im Sinne des § 439 Abs. 3 S. 1 BGB verbunden ist, darf FlexiSYSTEMS eine Dauer von 48 Stunden in Anspruch nehmen.

§ 12 Verzugsschaden bei Nichtabnahme

Erfolgt durch den Kunden keine Abnahme der ordnungsgemäßen Lieferung der Ware, so gerät er in Annahmeverzug. Verweigert der Kunde nach einer ihm durch die FlexiSYSTEMS gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme, so ist die FlexiSYSTEMS in diesem Fall berechtigt als Schadensersatz wegen Nichterfüllung eine Entschädigung von 20 % des Vertragsendpreises in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. Im übrigen bleibt der FlexiSYSTEMS die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten.

Wird bei Abnahmeverzug des Kunden auf dessen Wunsch durch die FlexiSYSTEMS eine Zwischenlagerung der Ware vorgenommen, so wird eine Lagerungsgebühr von zumindest 1,5 % pro Tag des Vertragsendpreises erstmalig mit dem 15. Tag fällig.

§ 13 Datenverarbeitung und Datenschutz

FlexiSYSTEMS speichert über den Kunden personenbezogene Daten mit automatischer Datenvereinbarung.

FlexiSYSTEMS wird die Daten der Kunden soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig (26 BDSG) EDV-mäßig speichern und verarbeiten.

Wenn Sie Ihre personenbezogenen Daten an FlexiSYSTEMS übermitteln, geben Sie Ihr Einverständnis, dass FlexiSYSTEMS Ihre Daten übermitteln, speichern und weiterverarbeiten darf. Diese Daten verwendet FlexiSYSTEMS im Allgemeinen, um Ihnen die Inanspruchnahme von Diensten der Web-Site zu ermöglichen, Ihre Anfragen zu beantworten oder Ihnen Zugang zu speziellen Informationen oder Angeboten zu verschaffen.

Die Aufnahme, Speicherung und Weiterverarbeitung der eingegebenen Daten in die Datenbank stellt eine freiwillige Leistung von FlexiSYSTEMS dar, aus welcher sich keinerlei Pflicht für FlexiSYSTEMS zur Aufrechterhaltung dieses Service-Angebotes ableiten lässt.

§ 14 Export

Wir weisen darauf hin, daß die Ausfuhr der gelieferten Waren nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche Auskünfte bezogen auf die Ausfuhr erteilt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, Eschborn / Taunus. Die Zustimmungserklärungen sind vom Käufer vor der Verbringung der Waren einzuholen.

Wiederausfuhr aus Deutschland unterliegt den deutschen und / oder US-amerikanischen Bestimmungen und ist ohne behördliche Genehmigung nicht statthaft. Aus den USA bezogene Ware trägt die „ECCN“ (Export Controll Commodity Number) 1565 (A)MT.

Der Export unserer Waren in Nicht-EG-Länder bedarf unserer schriftlichen Einwilligung, unabhängig davon, dass der Käufer für das Einholen jeglicher behördlicher Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen hat.

§ 15 Erfüllungsort/ Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Firmensitz der FlexiSYSTEMS in Roßdorf.

Soweit der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist 64295 Darmstadt ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen der FlexiSYSTEMS und dem Kunden unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

§ 16 Schlußbestimmungen

Für diese Geschäftsbedingungen und alle abgeschlossenen Verträge zwischen der FlexiSYSTEMS und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. Die Vertragssprache ist Deutsch. Eine Anwendung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

Die Nichtausübung eines Rechts durch die FlexiSYSTEMS gemäß diesen Geschäftsbedingungen bedeutet kein Verzicht auf die künftige Geltendmachung dieses Rechts.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Partner, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame zu vereinbaren, die soweit rechtlich möglich dem mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der im Vertrag zum Ausdruck gekommen Interessen der Partner am nächsten kommt. Das gleiche gilt, soweit der Vertrag eine von den Vertragsparteien nicht vorhergesehene Lücke aufweist.

Verhalten und Abwicklung von Transportschäden

Bei der Abwicklung von Transportschäden treten immer wieder Unklarheiten bezüglich des korrekten Verhaltens in einem Schadensfall auf.

Das Erstellen einer „reinen Quittung“, dh. die Unterzeichnung des Beförderungspapieres (meist Frachtbriefe) ohne Vermerk, hat zur Folge, das der Anlieferer/Spediteur in keiner Weise mehr zur Verantwortung gezogen werden kann.

In diesem Fall ist eine Erstattung über unsere/Ihre Transportversicherung nicht mehr möglich.

Ein solcher Vermerk bezieht sich auf die Stückzahl der Angelieferten Colli und deren äußerliche Unversehrtheit (natürlich nicht auf verdeckte Schäden). Schon bei dem geringsten Verdacht einer Beschädigung sind sie verpflichtet, einen Vermerk zu tätigen und diesen vom Fahrer quittieren zu lassen; verdeckte Schäden müssen unverzüglich nach dessen Feststellung reklamiert werden.